Nach Fertigstellung des Neu-, Zu- oder Umbaues ist der MA 37 vom Bauwerber oder von einem Eigentümer der Baulichkeit unter Vorlage eines positiven Kanal- bzw. Senkgrubenbefundes sowie allenfalls eines positiven Abgasfangbefundes eine Fertigstellungsanzeige zu erstatten. Bei gleichzeitiger Herstellung eines Kanals oder einer Senkgrube ist auch ein Plan darüber anzuschließen.
Vorher darf das Gebäude nicht benützt werden!